Besondere Prüfung
Um den mittleren Schulabschluss zu erreichen, können Schüler unter bestimmten Bedingungen an der Besonderen Prüfung teilnehmen, die in der letzten Woche der Sommerferien stattfindet. Gemäß § 67 Abs. 2 GSO kann die Besondere Prüfung nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums abgelegt werden.
Zur Besonderen Prüfung können zugelassen werden:
a) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben.
b) Wiederholungsschülerinnen und -schüler der Jahrgangsstufe 10, welche die Besondere Prüfung höchstens einmal ohne Erfolg abgelegt haben und erneut die unter a) genannten Bedingungen erfüllen.
c) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs, die noch keinen mittleren Schulabschluss haben (§ 67 Abs. 8 GSO).
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt zur Besonderen Prüfung.