Informationen zum Übertritt

Aufnahmevoraussetzungen



Die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums setzt voraus, dass die Schülerin / der Schüler

  • für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist,
  • mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 nachweisen kann,
  • am 30. Juni vor Beginn des neuen Schuljahres höchstens 11 Jahre alt ist.
Für den Bildungsweg am Gymnasium sind geeignet:

  • Schülerinnen und Schüler von öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschulen mit einem entsprechenden Vermerk im Übertrittszeugnis
  • Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben
  • Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist oder
  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Haupt- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg des Gymnasiums bezeichnet sind.
  • Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.

 

Für die einzelnen Schularten bedeutet das:

 

  • Übertritt von der 4. Klasse Grundschule:
    Entscheidend ist die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht. Für den Übertritt auf das Gymnasium ist eine Durchschnittsnote von mindesten 2,33 erforderlich. In den anderen Fällen kann durch einen erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart die Eignung festgestellt werden.

    Probeunterricht
    Mit einem erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der gewünschten Schulart kann auch eine Eignungsfeststellung erfolgen. Dabei werden in einem dreitägigen Probeunterricht die schriftlichen Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik zentral gestellt. In beiden Fächern werden auch mündliche Noten gebildet. Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat.

    Eltern entscheiden
    Die Eltern können sich für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde.

 

  • Übertritt von der 5. Klasse Hauptschule:
    Entscheidend ist die Gesamtdurchschnittsnote in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik. Für den Übertritt auf das Gymnasium ist eine Durchschnittsnote von mindesten 2,0 erforderlich.

    Probeunterricht
    Jede Schülerin und jeder Schüler kann an dem dreitägigen Probeunterricht für die gewünschte Schulart teilnehmen. Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat. Auch hier können sich die Eltern für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wird.

 

  • Übertritt von der 5. Klasse Realschule:
    Nach Abschluss der 5. Klasse an der Realschule kann das Kind in die 5. Klasse des Gymnasiums wechseln. Entscheidend ist die Gesamtdurchschnittsnote der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik im Jahreszeugnis. Für den Übertritt auf das Gymnasium ist die Vorrückungserlaubnis und eine Durchschnittsnote von mindesten 2,33 erforderlich.

    Probeunterricht
    Auch mit einer schlechteren Note und der Vorrückungserlaubnis kann das Kind am dezentralen Probeunterricht teilnehmen und bei Erfolg das Gymnasium besuchen.

 

  • Außerdem ist zu beachten:
    Schülerinnen und Schüler aus staatlich genehmigten Volksschulen (z. B. Montessori- und Waldorf-Schulen) müssen sich auf jeden Fall dem Probeunterricht unterziehen.

Termine

Informationsveranstaltung zum Übertritt:

Mittwoch, 3. März 2010:
ab 18:00 Uhr finden Schulführungen statt; um 19:00 Uhr beginnen die Vorträge. Die Kinder werden betreut.

 

Anmeldetermine:

Montag, 10. Mai 2010, bis Mittwoch, 12. Mai 2010; jeweils durchgehend von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr.
Bringen Sie bitte zur Anmeldung die Geburtsurkunde des Kindes, das Übertrittszeugnis im Original und - sofern Sie eine Busfahrkarte beantragen möchten - ein Lichtbild mit. Wir bitten Sie außerdem zu beachten, dass bei der Anmeldung verbindlich die gewählte 1. Fremdsprache angegeben werden muss. Zusätzlich ist bereits bei der Anmeldung die Teilnahme am Religions- oder Ethikunterricht zu entscheiden. Darüber hinaus sollte auch eine Teilnahme an der Streicherklasse möglichst bereits bei der Anmeldung festgelegt werden.

Eine Anmeldung nach diesem Termin ist in der Regel nicht möglich. Der Anmeldetermin gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die sich noch dem Probeunterricht unterziehen müssen.

 

Probeunterricht

Dienstag, 18.  Mai 2010, bis Donnerstag, 20. Mai 2010
voraussichtlich am Jakob-Brucker-Gymnasium Kaufbeuren
Genauere Hinweise zum Probeunterricht erhalten Sie bei der Anmeldung.

Allgemeine Hinweise zum Probeunterricht
Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrundegelegt (GSO § 27). Das bedeutet, dass geprüft wird, ob die Schülerin / der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen kann. Es werden mündliche und schriftliche Arbeiten aus den Fächern Deutsch und Mathematik gefordert. Der Probeunterricht wird in nach Jahrgangsstufen getrennten Unterrichtsgruppen durchgeführt. Er wird mit bayernweit einheitlichen Aufgaben durchgeführt.
Für Schülerinnen und Schüler mit gutachtlich nachgewiesener Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) gelten besondere Bedingungen. Der Nachweis über eine Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche ist bei der Anmeldung vorzulegen.

Für den Transport der Schülerinnen und Schüler zur prüfenden Schule sowie für die Sicherheit auf dem Schulweg tragen grundsätzlich die Erziehungsberichtigten die Verantwortung.

Bitte beachten!
Nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei rechtzeitiger und schulärztlich nachgewiesener Erkrankung und entsprechender Entschuldigung der Schülerin oder des Schülers, kann der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres einen Nachtermin einrichten. Eine nachträglich mitgeteilte Erkrankung, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben soll, kann nicht berücksichtigt werden.

Hinweis:
Sie können sich auch im Internet, z. B. auf der Seite des Kultusministeriums Bayerns, zu diesem Thema informieren:
Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.